Wer als Anleger Depots bzw. Konten bei mehreren Banken unterhält und während eines Kalenderjahres Verluste macht, kann sich je Finanzinstitut eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Der Stichtag für die Ausstellung ist der 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
Verluste aus Kapitalvermögen: Schon eine Verlustbescheinigung beantragt?
Noch bis zum 15. Dezember Antrag stellen
Die Ausstellung einer Verlustbescheinigung ist dann angezeigt, wenn der Anleger Verluste aus Kapitalanlagen mit Gewinnen in seiner Einkommensteuererklärung verrechnen lassen will:
- Sie haben Depots und/oder Konten bei verschiedenen Geldinstituten. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, Gewinne und Verluste von bei Ihnen von einem Anleger geführten Konten und Depots miteinander zu verrechnen. Es besteht aber kein Datenaustausch zwischen verschiedenen Geldinstituten.
- Sie haben Kapitalerträge und Verluste in ein und demselben Jahr erzielt und wollen die bei Gewinnen automatisch abgezogene, zuviel gezahlte Abgeltungssteuer vom Finanzamt zurückholen.
- Sie haben Spekulationsverluste aus den Vorjahren und wollen diese mit ihren Gewinnen aus diesem Jahr vom Finanzamt verrechnen lassen.
Seit Einführung der Abgeltungssteuer muss der Anleger eine Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beim jeweiligen Finanzinstitut beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich und muss der Bank bis zu diesem Stichtag zugegangen sein. Der Grund für diese Regelung: Bleibt innerhalb der Bank nach Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ein Verlust am Jahresende bestehen, muss das Finanzinstitut diesen Betrag ins nächste Kalenderjahr übertragen. Der Verlust kann dann erst im Folgejahr wieder mit Kapitalerträgen verrechnet werden.
Die Verlustbescheinigung enthält sowohl die Gewinne als auch die Verluste und die bereits vom Geldinstitut automatisch ans Finanzamt abgeführte Abgeltungssteuer.
Die Verlustbescheinigung wird in der Einkommensteuererklärung zusammen mit der Anlage KAP bzw. Anlage SO – Sonstige Einkünfte – eingereicht. In der Anlage SO führen Sie Verluste aus vor 2009 erworbenen und verkauften Aktien, Fonds, Anleihen oder Optionsscheinen auf.
Ja. So können beispielsweise Kapitalerträge aus einem Auslandsdepot oder der Gewinn aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen erst im Wege der Einkommensteuererklärung mit bescheinigten Verlusten verrechnet werden.
Im Prinzip nicht. Es handelt sich ja um ein standardisiertes Verfahren, auf das man keinen direkten Einfluss hat und bei dem alles aufgeführt und berechnet wird, was in einem Depot oder Konto an Gewinnen oder Verlusten angefallen ist. Es gibt allerdings eine Möglichkeit, wenn man nicht bei allen Konten eine Verlustbescheinigung beantragt, denn dann wird der Verlust in einem nicht beantragten Konto/Depot automatisch von der Bank aufs kommende Jahr übertragen. Problem hierbei könnte sein: Bereits vom Finanzinstitut abgeführte Abgeltungssteuer kann nicht zurückgeholt werden.
Letztlich verändern sich nur die bearbeitenden Institutionen, denn entweder überträgt die Bank Verluste ins Folgejahr, wenn keine Verlustbescheinigung beantragt wurde, oder das Finanzamt, wenn ein kumulierter Jahresverlust bleibt.
Bei einem Depotwechsel oder Depotübertrag darf eine Verlustbescheinigung vom Institut nicht ausgestellt werden, falls dem übernehmenden Institut die Höhe, der nicht ausgeglichenen Verluste bereits mitgeteilt wurde.
Die Bank wird die Gewinne und Verluste gegeneinander aufrechnen und einen verbleibenden Verlust ins Folgejahr übertragen.
Bleibt nach der Berechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitalvermögen unter Berücksichtigung der Verlustbescheinigungen ein Gesamtverlust, wird dieser vom Finanzamt gesondert festgestellt. Der Verlust muss dann vom Finanzamt berücksichtigt werden, Voraussetzung ist jedoch, dass für das Folgejahr wieder die Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden.